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Allgemeine Geschäftsbedinungen:
Stand: April 2002
1. Allgemeine Grundlagen höchsmann beliefert nur Geschäftskunden! Allen Geschäftsbeziehungen zwischen höchsmann und dem Kunden liegen ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von höchsmann zugrunde. Die Einbeziehung von AGB des Kunden in die Vertragsbeziehungen ist ausgeschlossen. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich höchsmann das Eigentumsrecht vor. Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebote von höchsmann sind freibleibend und unverbindlich.
2. Bestellungen Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Soweit von höchsmann keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist der Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestätigungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von höchsmann maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3. Preise Die Preise gelten ab Lager höchsmann. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird immer zusätzlich berechnet. Die Zahlung des Kaufpreises hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder durch bankbestätigten Scheck erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß dem Auftraggeber bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegen genommene Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist höchsmann berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung von Forderungen mit Forderungen des Kunden aus anderen Geschäften ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von höchsmann anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Liefertermin, Lieferumfang und Verzug Liefertermine und Fristen gelten nur als unverbindlich vereinbart, wenn nicht höchsmann ausdrücklich eine schriftliche verbindliche Zusicherung abgegeben hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von höchsmann verlassen hat bzw. dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unvorhergesehene Hindernisse, Arbeitskämpfe und höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs von höchsmann liegen, sowie Hindernisse, die im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzuges. Entsteht dem Kunden wegen eines von höchsmann zu vertretenden Lieferverzuges im Falle eines fest vereinbarten Liefertermins ein Schaden, steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu. Sie beträgt für jede volle Woche der zu vertretenden Terminsüberschreitung 2,5 %, im ganzen aber maximal 5% des Auftrages bzw. Auftragsteiles, auf den sich der Verzug bezieht. Im Falle des Lieferverzuges von höchsmann kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme von Leistungen aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist er verpflichtet ab dem 15. Tag von der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen Leistung pro Monat, zu bezahlen.
5. Gefahrenübergang Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur bzw. die sonstige Transportperson, bei Transport mit eigenen Beförderungsmitteln von höchsmann jedoch spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes von höchsmann, bzw. bei Direktlieferung des Betriebsgeländes des Herstellerwerkes, auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird auf Kosten des Kunden die Ladung durch höchsmann gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht mit dem 3. Tag nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, soweit nicht erhebliche Mängel vorliegen, dass dem Kunden die Abnahme nicht zugemutet werden kann. Teilleistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt höchsmann behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Gesamtforderung. Übersteigt der Wert der für höchsmann bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25 % ist höchsmann zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von höchsmann verpflichtet. Der Kunde darf das Vorbehaltsgut von höchsmann weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der Kunde unverzüglich höchsmann schriftlich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist höchsmann zur Zurücknahme der gelieferten Leistungen berechtigt und der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahmerechtes sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch höchsmann gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht höchsmann ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes ist höchsmann berechtigt ihn auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, soweit der Kunde nicht nachweist, eine solche Versicherung mit der Maßgabe abgeschlossen zu haben, dass höchsmann ein direkter Anspruch gegen die Versicherung zusteht.
7. Gewährleistungsregelung Für Mängel der Lieferung haftet höchsmann unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuprodukten beim Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) 24 Monate, beim Verkauf an Unternehmer (§ 14 BGB) 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist beim Verkauf an Verbraucher 12 Monate, beim Verkauf an Unternehmer ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden nur mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welches sie sich bei Vertragsabschluß befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, höchsmann hätte dem Kunden eine bekannten Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Dies gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Außendienstmitarbeiter von höchsmann sowie Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusicherungen berechtigt. Mündliche Angaben sowie Angaben in Unterlagen und Prospekten enthalten keine Zusicherungen. Sie dienen lediglich der Spezifikation der Leistung. Dies gilt auch für Proben, Muster, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibung und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Schäden die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanleitung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe sowie durch Verschleiß im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bestehen, wird keine Haftung übernommen. Die Abnutzung von Verschleißteilen stellt keinen Mangel der gelieferten Sache dar. Bei Vorliegen eines Mangels ist höchsmann nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei ernsthafter Ablehnung der Nacherfüllung hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Rechte das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Transportschäden sind höchsmann unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit der Transportperson zu regeln. Er ist insbesondere verpflichtet alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rücktrittsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der Lieferung, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme einer Teillieferung für ihn unzumutbar ist. Soweit der Kunde den gelieferten Gegenstand verändert oder verarbeitet, erlischt eine Gewährleistung von höchsmann.
8. Rügepflicht des Kunden Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Mindermengen oder nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, nicht verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen.
9. Haftungsausschluss höchsmann haftet nur für grob fahrlässige eigene Pflichtverletzungen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung von höchsmann ist ausgeschlossen.
10. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit der Erfüllung Die Leistungsverpflichtungen von höchsmann stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird höchsmann die Leistung aufgrund eines nicht von höchsmann zu vertretenden Umstandes unmöglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens besteht das Rücktrittsrecht des Kunden nur für die Teilleistung, soweit er nicht nachweist, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind nach Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel Im Falle der Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. höchsmann und der Kunde sind verpflichtet anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt. Ist dies nicht möglich, gilt insoweit die gesetzliche Regelung, soweit sie nicht durch diese AGB abgedungen ist.
12. Zusicherungen/Änderungen der AGB Zusicherungen sowie Änderungen der AGB von höchsmann sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen von höchsmann vereinbart werden.
13. Gerichtsort und Erfüllungsort Erfüllungsort ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz der höchsmann maschinen GmbH in 63225 Langen - Hessen. Als Gerichtsort für alle Streitigkeiten zwischen höchsmann und dem Kunden ist 63225 Langen vereinbart, soweit der Kunden Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Copyright: höchsmann-maschinen GmbH |